Die Filderer Satzung

Die Filderer Satzung

Satzung
Der Gesellschaft zur Förderung von Tanzsport, bodenständigen Brauchtums e. V. Leinfelden-Echterdingen
D i e F i l d e r e r

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesellschaft zur Förderung von Tanzsport, bodenständigen
Brauchtums DIE FILDERER, eingetragener Verein, Leinfelden-Echterdingen
(Abkürzung: GFTB Die Filderer e.V.).
Der Verein wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. April 1966 gegründet.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen, Registernummer 294, eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im
a) Landesverband Württembergischer Karnevalvereine e.V. (LWK) Stuttgart,
b) Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) Köln,
c) Landesverband der Spielmanns- und Fanfarenzüge,
d) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. (LGW) Stuttgart,
e) Württembergischer Landessportbund e.V. (WLSB).
Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen des WLSB und seiner Sportverbände.
Dieses gilt insbesondere auch für seine Einzelmitglieder. Er tritt dafür ein, Personen,
die bei ihm Sport treiben, zur Vereinsmitgliedschaft zu bewegen.

 

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung
für alle Altersstufen, sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den
Wettbewerb auf Tanzturnieren. Die Pflege des heimatlichen Brauchtums auf den Fildern durch
Laienspiel, Musik, Gesang und kulturelle Veranstaltungen ist ein weiteres, gesellschaftliches Ziel.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und
etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der §§ 52ff der Abgabenordnung.

2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 4 Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder,
2. außerordentliche Mitglieder,
a) Studenten und Junioren in der Berufsausbildung,
b) Jugendliche im Alter unter 21 Jahren,
c) vom Vorstand bestimmte beitragsfreie Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.

 

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an
den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres
gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf
Begründung der Ablehnung.
3. Nach Erfolg der Aufnahme werden ein Mitgliedsausweis und die Satzung ausgehändigt.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an
den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende
Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das
Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach
Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht
gezahlt hat.
8. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholtenen Rufes und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9. Mitglieder, die der Gesellschaft 25 Jahre ununterbrochen angehören und sich um diese
verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
10. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und stimmberechtigt.

 

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung

 

§ 7 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) der Jugendwart
f) drei weitere Mitglieder, denen bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwarts, werden von der Mitgliederversammlung
jeweils auf zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er legt das Jahresprogramm des Vereins fest.
Er beschließt über die Verwaltung und die Ausgaben der Mittel im Rahmen des Haushaltsplans,
sowie über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.).

4. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder, im Besonderen aber Angehörige der Ausschüsse,
mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben oder eines besonderen Aufgabenkreises
betrauen. Er ist jedoch in jedem Fall berechtigt, sich selbst die Entscheidung vorzubehalten.
Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des
2. Vorsitzenden zusammen.
5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jeder allein ist vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur
Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 8 Beiträge
Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die Beiträge sind als Jahresbeiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird sofort nach der Aufnahme in
den Verein und dann jeweils jährlich zum Beginn des Quartals des folgenden Mitgliedsjahres fällig.
Ordentliche Mitglieder haben nach erfolgter Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.
Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederver- sammlung
teilzunehmen.
Außerordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 2 c haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives
Wahlrecht.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den vom Vorstand besonders benannten öffentlichen
Veranstaltungen des Vereins zu verbilligten Mitgliedereintrittspreisen teilzunehmen.
Diese Vergünstigung überträgt sich bei Ehepaaren auch auf den Ehepartner des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann die Aufnahme in die bestehenden Aktivgruppen des Vereins beantragen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Ausschüsse
Zur Bewältigung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Gesellschaft werden Ausschüsse
gebildet:
a) Ausschuss für Formations- und Gardetanz:
Der Ausschuss besteht aus den Trainern der einzelnen Aktivgruppen und den Leitern der
Gruppen.
b) Ausschuss für Tanz als Freizeitsport:
Dem Ausschuss gehören der Leiter dieser Gruppe und zwei weitere Mitglieder an.
c) Ausschuss für Musik- und Spielmannswesen:
Dem Ausschuss gehören der Leiter der Gruppe, die Ausbilder und ein Aktiver an.
d) Ausschuss für Brauchtum:
Dem Ausschuss gehören der/die Zunftmeister/in und mindestens 2 weitere
Maskenträger/innen an.
e) Das Organisationskomitee:
Dem Komitee gehören an:
1. der Vorstand,
2. mindestens 6 von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigte
Elferräte,
3. die Abteilungsleiter der Aktivgruppen (werden vom Vorstand berufen),
4. Mitglieder für besondere Aufgaben.
Die Mitglieder für Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.

 

§ 11 Elferrat
Zur Pflege heimatlichen Brauchtums auf den Fildern durch Laienspiel, Musik, Gesang, kultureller
und karnevalistischer Veranstaltungen wird ein Elferrat gebildet.
Er besteht aus:
1. dem Vorstand,
2. mindestens 6 weiteren Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand der Mitgliederersammlung
zur Bestätigung vorgeschlagen werden.
Der Elferrat ist für die kulturellen und musikalischen Veranstaltungen verantwortlich

 

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Im April jeden Jahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschließen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangen.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereins- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt,
soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen durch
Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen.
Anträge zur Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt.
Dies gilt auch für die Durchführung von Wahlen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist
derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das
das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen
durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern sind Wahlen
schriftlich und geheim durchzuführen.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der beiden Kassenrevisoren, die dem Organisationskomitee nicht angehören dürfen,
c) Bestätigung der Elferräte,
d) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
e) Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Satzungsänderung (2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten),
h) Bekanntgabe der im abgelaufenen Jahr neu eingetretenen Mitglieder und der Beendigung
von Mitgliedschaften,
i) Verlesen der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung auf Verlangen von
mindestens 10 in der Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern.
j) Auflösung des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden geleitet.
7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied
geführt. Es ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 13 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter
18 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden;
Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3
der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer
Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und
Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben.
Er wird jeweils für ein Jahr gewählt.
5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend
den Bestimmungen des § 12, Ziff. 3; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme;
Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

§ 14 Sportabteilung
Die sportlichen Aktivitäten der Gesellschaft werden in einer Sportabteilung zusammengefasst.
Dieser Sportabteilung gehören an:
1. alle Mitglieder der Garden und Gruppen im Sinne des § 10, Abs. 1 a) sowie
2. die Mitglieder der Gesellschaft, die den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.
Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer von einer Abteilungsversammlung
beschlossenen Geschäftsordnung; Diese bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung von
Vorstand und Elferrat.
Die nach § 1 Ziffer 6 e) dieser Satzung vorhandene Mitgliedschaft der Gesellschaft im
Württembergischen Landessportbund e.V. und dessen Fachverbänden wird von der Sportabteilung
erworben. Diese erfüllt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen jeweils
geltender Satzung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nur noch 6 Mitglieder vorhanden sind.
In anderen Fällen kann über die Auflösung des Vereins nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
Die Auflösung muss in der den Mitgliedern fristgemäß zugestellten Tagesordnung enthalten sein.
Die über die Auflösung oder Aufhebung beschließende Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
Während der Laufzeit des Pachtvertrages fällt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall des bisherigen Zweckes das Vermögen des Vereins zur ausschließlichen
gemeinnützigen Verwendung der Stadt Leinfelden-Echterdingen zu. Diese Bestimmung gilt auch bei
Beendigung des Pachtvertrages.
Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.10.1984 und der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 12.04.1986

Geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.10.1990: §§ 3, 13 und 14.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.04.1995: § 5 Nr. 7
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.04.1997: §§ 1, 4, 5, 8, 9, 10 und 12
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09.04.1999: §§ 1 und 14 (neu)
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.04.2005: §§ 7 und 10
Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.07.2012: § 7,1 und 7,2